Der Vulkanausbruch ist nicht nur für Fluggesellschaften eine Katastrophe, sondern auch für Firmen und somit für die gesamte Deutsche Wirtschaft. Wichtige Geschäftsreisen können nicht stattfinden, Zulieferteile werden nicht angeliefert und Mitarbeiter sitzen an Flughäfen fest. Arbeitskraft und Arbeitszeit geht verloren. Doch nicht nur auf das tägliche Arbeitsleben hat die Aschewolke Auswirkungen. Auch das Vertragsrecht ist von dem Vulkanausbruch betroffen. Verletzen Mitarbeiter Ihren Arbeitsvertrag, wenn sie aufgrund des Flugverbots ihrer Arbeit nicht nachkommen können? Können daraus rechtliche Konsequenzen für den Mitarbeiter entstehen?
Die Aschewolke ist "höhere Gewalt"
Grundsätzlich gilt, dass Vulkanausbrüche unter den Bereich "höhere Gewalt" fallen. Ähnlich wie bei Erdbeben oder öffentlichen Streiks ist der Vertragspartner für das Ereignis nicht verantwortlich und wird ohne eigenes Zutun an der Erfüllung des Vertrags gehindert. Deshalb sind Maßnahmen der Arbeitgeber wie Kündigung, Abmahnung oder Gehaltskürzungen nichtig. (www.dir-info.de) Rechtsanwälte raten, den Arbeitgeber trotzdem über den Grund der Abwesenheit zu informieren.
Neben dem Ärger mit Reiseveranstaltern und Fluggesellschaftern sind Mitarbeiter somit zumindest im Bereich des Arbeitsrechtes auf der sicheren Seite.